Verwaltung Steiermark: Dargestellt wird eine Bildgruppe mit Menschen im Gespräch

Naturschutz

Rechtsgrundlagen

 Stmk. Naturschutzgesetz, LGBl.Nr. 65/1976, in der Fassung der Novelle, LGBl.Nr. 38/2003

Geländefahrzeuggesetz, LGBl.Nr. 139/1974, in der Fassung der Novelle, LGBl.Nr. 71/2001

Ziel und Zweck

 Das Stmk. Naturschutzgesetz regelt den Schutz der Natur, den Schutz und die Pflege der Landschaft sowie die Erhaltung und Gestaltung der Umwelt als Lebensgrundlage und Lebensraum für Menschen, Pflanzen und Tiere.

Besonderen Schutz genießen die unter Schutz gestellten Gebiete der Steiermark, wie Naturschutzgebiete, Landschaftsschutzgebiete, geschützte Landschaftsteile, Gewässer- und Uferschutzgebiete und Naturdenkmale.

Das Geländefahrzeuggesetz regelt die Verwendung von Kraftfahrzeugen außerhalb von Straßen mit öffentlichem Verkehr oder befestigten Fahrwegen im freien Gelände.

Die Verwendung von Geländefahrzeugen im freien Gelände ist grundsätzlich verboten, soweit das Gesetz nicht Ausnahmen vorsieht.

Aufgabenbereich der Bezirksverwaltungsbehörde

 In den Aufgabenbereich der Bezirksverwaltungsbehörde fällt

- die Erklärung zu Naturschutzgebieten (Pflanzen- und Tierschutzgebiete), zu geschützten Landschaftsteilen und zu Naturdenkmalen
- die Erteilung von Bewilligungen für Eingriffe und Vorhaben in Schutzgebieten
- die Erteilung von sonstigen Bewilligungen
- die Führung des Naturschutzbuches
- die Setzung von Zwangsmaßnahmen zur Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes und die Durchführung von Verwaltungsstrafverfahren

Unterschutzstellungsverfahren

 Die Einleitung derartiger Verfahren erfolgt entweder von Amts wegen oder über Anregungen, welche bei der Bezirksverwaltungsbehörde formlos eingebracht werden können.

Soferne die Schutzwürdigkeit festgestellt wurde, kann die Unterschutzstellung mit Verordnung bzw. Bescheid erfolgen. In der Verordnung bzw. dem Bescheid werden Gegenstand und Zweck des Schutzes, die Abgrenzung des Gebietes und die Handlungen festgelegt, die als schädigende Eingriffe verboten sind; ferner wird darin festgelegt, ob und in welchen Gebietsteilen Ausnahmen zulässig sind.

Bewilligungsverfahren

 

Erteilung von Bewilligungen in Schutzgebieten:

- Ausnahmebewilligungen von in Verordnungen und Bescheiden festgelegten Verboten und Beschränkungen
- Erteilung von Bewilligungen in Landschaftsschutzgebieten und bei den natürlich stehenden Gewässern und deren Uferbereichen bis eine Entfernung von 150 m landeinwärts für die Errichtung von Bauten und Anlagen, für die Verwendung von Flächen als Sport- und Übungsgelände oder als Schießplatz, für beeinträchtigende Erdbewegungen.
- Erteilung von Bewilligungen im Bereich der natürlich fließenden Gewässer einschließlich der Altarme für die Errichtung von Wasserkraftanlagen, für die Herstellung von Schutz- und Regulierungswasserbauten, für Bodenentnahmen und Ausweitung bestehender Gewinnungsstätten, für Rodung von Bäumen und Sträuchern des Uferbewuchses, für das Ablagern von Schutt, Abfall und dgl. im Uferbereich sowie Zuschütten von Altarmen.


Erteilung von sonstigen Bewilligungen:

- Ankündigungen (Werbeeinrichtungen, Bezeichnungen, Hinweise und nicht amtliche Bekanntmachungen) bedürfen außerhalb geschlossener Ortschaften einer Bewilligung der Bezirksverwaltungsbehörde
- Für die Verwendung von Geländefahrzeugen außerhalb befestiger Wege und Straßen ist in bestimmten im Gesetz festgelegten Fällen (z.B. für Bereiche des Fremdenverkehrs und für sportliche Veranstaltungen) die Erteilung einer Ausnahmebewilligung möglich.

Ansuchen und Kosten des Verfahrens:

 
- Anträge sind formlos unter Anschluß der notwendigen Unterlagen (planliche Darstellung, techn. Beschreibung, Lageplan - je 3fach) bei der Bezirksverwaltungsbehörde einzubringen.


Gebühren (Bundesstempel):

€ 13,20 Antrag
€ 3,60 pro Bogen Beilage, jedoch nicht mehr als € 21,80 je Beilage


Verwaltungsabgaben:

€ 39,60 Errichtung von Bauten und Anlagen
€ 25,20 Verwendung von Flächen als Sport- und Übungsgelände oder Schießplatz
€ 113,10 Erdbewegungen
€ 339,30 Errichtung von Wasserkraftanlagen
€ 79,20 Bewilligung für die Vornahme von Ankündigungen
€ 11,30 Verlängerung einer Bewilligung
   
€ 45,20 Ausnahmebewilligung zur Verwendung von Geländefahrzeugen
€ 79,20 Ausnahmebewilligung für Sportveranstaltungen mit Geländefahrzeugen
€ 45,20 Ausstellung einer Zulassungsberechtigung für Geländefahrzeuge


Kommissionsgebühren:

€ 17,-- Für auswärtige Amtshandlungen für jede angefangene halbe Stunde und jedes teilnehmende Amtsorgan